Allgemeine Geschäftsbedingungen

BENJO MEDIA, Herford.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Benjo Media erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte der Vertragsparteien, auch wenn die AGB nicht erneut ausdrücklich vereinbart wurden.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Auftraggebers erkennt Benjo Media nicht an. Dies gilt auch dann, wenn Benjo Media in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsgrundlagen
2.1 Angebote von Benjo Media sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2 Angebote erfolgen auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers zu dem von ihm genutzten EDV-System. Für Leistungsstörungen, die sich aus abweichenden Soft- oder Hardwarevoraussetzungen ergeben, trägt der Auftraggeber das alleinige Risiko.
2.3 Jegliche, auch teilweise Verwendung von Benjo Media mit dem Ziel des Vertragsabschlusses überreichter Arbeiten und Leistungen, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Benjo Media. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der diesen Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, solange diese nicht vom Auftraggeber selbst herrühren.
2.4 Nach Fertigstellung des Auftrags und der Übertragung der Auftragsleistung in den Verfügungsbereich des Auftraggebers ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Arbeitstagen zur schriftlichen Abnahme verpflichtet, sofern die Auftragsleistung den vertraglich geschuldeten Spezifikationen entspricht und der Auftraggeber keine Mängel feststellt, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unerheblich mindern. Andere Mängel sind Benjo Media unverzüglich mitzuteilen und werden von Benjo Media kurzfristig beseitigt. Sollte eine Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen, so gilt die Auftragsleistung mit Nutzung durch den Auftraggeber als mangelfrei abgenommen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, werden nach Maßgabe der am Tag der Auftragserteilung gültigen Standardkosten von Benjo Media in Rechnung gestellt. Nebenkosten und sonstige anlässlich der Auftragsabwicklung angefallene Kosten werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall abgerechnet.
3.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Benjo Media berechtigt, bei Vertragsabschluß eine Abschlagszahlung von 50 % des voraussichtlichen bzw. vereinbarten Gesamtpreises und nach Abnahme die restlichen 50 % Prozent in Rechnung zu stellen.
3.3 Der Rechnungsbetrag ist i.d.R. innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, wenn nicht anders angegeben. Es gelten die gesetzlichen Regeln zu den Folgen des Zahlungsverzugs.
3.4 Mangels anderweitiger individualvertraglicher Vereinbarungen handelt es sich bei den vereinbarten Preisen um Nettopreise, denen die am Tag der Rechnungsstellung fälligen gesetzlichen Steuern hinzugerechnet werden.
3.5 Gegen Forderungen von Benjo Media kann der Auftraggeber nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forder-ungen aufrechnen.
3.6 Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

§ 4 Leistungserbringung
4.1 Die im Einzelnen geschuldete Leistung ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Benjo Media.
4.2 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonst schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist Benjo Media berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.3 Gerät Benjo Media mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet Benjo Media nach Maßgabe der unter § 6 getroffenen Regelungen. Der Auftraggeber ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Benjo Media eine vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist, die wenigstens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält.

§ 5 Geistige Eigentumsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung das ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Auftragsleistung im Rahmen der Übertragbarkeit nach deutschem Recht im definierten Umfang in seinem Unternehmen zu nutzen.
5.2 Soweit Benjo Media vor der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht einräumt, erfolgt dies jederzeit frei widerruflich.
5.3 Benjo Media ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber offene und zu bearbeitende Daten zur Verfügung zu stellen, wenn deren Inhalt auf geistiger/kreativer Leistung von Benjo Media basiert. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
5.4 Benjo Media haftet nicht für Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster und sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der Auftragsleistung. Angelieferte Daten des Kunden müssen nicht auf urheberechtliche Verletzungen von Benjo Media geprüft werden.

§ 6 Haftung
6.1 Bei mangelhafter Auftragsleistung ist Benjo Media nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzleistung berechtigt. Benjo Media behebt den Mangel kostenlos oder stellt dem Auftraggeber kostenlos Ersatz zur Verfügung. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Benjo Media verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
6.2 Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Auftraggeber ohne weiteres auffallen, muss der Auftraggeber gegenüber Benjo Media innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Übertragung der Auftragsleistung per eingeschriebenem Brief anzeigen. Andere Mängel muss der Auftraggeber gegenüber Benjo Media innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erkennen per eingeschriebenem Brief anzeigen.
6.3 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht rechtzeitig anzeigt oder der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt. Die Erheblichkeit des Mangels muss im Streitfall durch eine neutrale Person bewertet werden. Eventuelle hierfür anfallende Kosten trägt der Auftraggeber (Kunde).
6.4 Der Auftraggeber kann Benjo Media eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Schlägt die Mangelbeseitigung innerhalb dieser Frist fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Auftragsvergütung angemessen herabsetzen.
6.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Abnahme.
6.6 Benjo Media haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Benjo Media oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Soweit Benjo Media keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.7 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Haftung wegen vorsätzlichen Handelns bleibt hiervon unberührt.
6.8 Die Begrenzung nach 6.7 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6.9 Soweit die Schadensersatzhaftung Benjo Media gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Benjo Media.

§ 7 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
7.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Benjo Media Gerichtsstand. Benjo Media ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
7.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Benjo Media Erfüllungsort.
7.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

BENJO MEDIA AGB
Stand: Januar 2016

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BENJO MEDIA
Geschäftsführer: Benjamin Scheffer
Leopoldstraße 2 – 8 | 32051 Herford